Satzung (zuletzt geändert am 15. November 2022)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Tanzclub Schwarz-Gold 1972 e.V. und hat seinen Sitz in Wiesloch. Er ist am 15. September 1972 gegründet und am 9. Mai 1977 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch eingetragen worden. 

2. Gerichtsstand ist Wiesloch.

3. Der Verein ist Mitglied im 

a) Tanzsportverband Baden-Württemberg e.V. (TBW) Fachverband im Badischen Sportbund Karlsruhe

b) im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV) Spitzenverband im Deutschen Sportbund

c) im Badischen Sportbund Karlsruhe.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar den Amateurtanzsport in allen Altersstufen durch das Erteilen von fachgerechtem Unterricht durch ausgebildete Tanztrainer in Form von Unterrichtsstunden, Tanzkursen, Workshops sowie dem Angebot eines Techniktrainings und eines freien Tanztrainings. Das Ablegen des Deutschen Tanzsportabzeichens und die Teilnahme an Wettbewerben werden dadurch gefördert und ermöglicht.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Über einen evtl. Einzug der Gemeinnützigkeit ist dem Fachverband Mitteilung zu machen.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt aktive, passive und Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach 40 Jahren Vereinszugehörigkeit verliehen.

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Geschäftsjahresende am 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bis spätestens zum 30.09. erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit seinen Beitragsverpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist eine vorherige Anhörung nicht erforderlich.

§ 5a Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum in den Verein, Kontoverbindung.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied der Verbände Badischer Sportbund (BSB), Tanzsportverbund Baden-Württemberg (TBW) und Deutscher Tanzsportverbund (DTV) muss der Tanzclub Schwarz-Gold Wiesloch die Geburtsjahre seiner Mitglieder an die jeweiligen Verbände weitergeben.

4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, den passiven und den Ehrenmitgliedern.

2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Minderjährige jedoch nur, wenn die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3. Mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (E-Mail) nach § 126b BGB durch den Vorstand. Diese enthält auch die Tagesordnung.

4. Der schriftlichen Einberufung soll vier Wochen vor dem Versammlungstermin eine Vorankündigung in der Tageszeitung und in den Trainingsstunden vorausgehen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich per Akklamation. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  5. Beschlussfassung über Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  7. Empfehlungen und Anträge an den Vorstand
  8. Bestellung von zwei Kassenprüfern

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Es soll enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung
  2. den Versammlungsleiter
  3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
  4. die Tagesordnung
  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
  6. die Art der Abstimmung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

der/dem Vorsitzenden

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

der/dem Kassenwart/in

der/dem Schriftführer/in

drei Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand im Sinne von Ziffer 1 ein Ersatzmitglied wählen. Die Vereinigung von mehreren Ämtern in einer Person ist zulässig. Die Zuwahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft diese ein und führt ihre Beschlüsse aus. Er berichtet jährlich mindestens einmal der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Die Beisitzer haben vor allem die Aufgabe, sich der kulturellen Angelegenheiten des Vereins anzunehmen.

 6. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden ohne Einhaltung einer bestimmten Form und Frist einberufen und geleitet. Der Mitteilung der Tagesordnung bei der Einberufung bedarf es nicht. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf einzuberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands die Einberufung verlangen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den Ausschlag.

8. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, die von ihm zu unterschreiben ist.

§ 9 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, der im Januar und Juli des aktuellen Jahres je zur Hälfte über das jeweils gültige Lastschriftmandat eingezogen wird. Die Mitglieder sind zur Erteilung des jeweils gültigen Lastschriftmandats verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung  darüber. Sie sind berechtigt, die Kassenführung mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen.

§ 12 Verbindlichkeit von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind verbindlich die

a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. bzw. bei besonderen Tanzsportarten des dem DTV angeschlossenen Fachverbandes

b) Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. bzw. bei besonderen Tanzsportarten des dem DTV angeschlossenen Fachverbandes

    in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Wird die für die Auflösung notwendige Mehrheit nicht erreicht, so kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberech-tigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Weg-fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tanzsports.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde am 15. November 2022 geändert.

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